Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten, der 1999 einen Unfall erlitt und 2008 eine Invalidenrente beantragte. Die Unfallversicherung berechnete die Rente zunächst basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 106'800, korrigierte dies aber später auf CHF 97'200, da dies dem Höchstbetrag zum Unfallzeitpunkt entsprach. Der Versicherte argumentierte, dass für die Rentenberechnung der Höchstbetrag zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 2008 von CHF 106'800 gelten müsse, da die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginne und gemäß Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn im Jahr vor Rentenbeginn massgebend sei. Das Bundesgericht gab dem Versicherten Recht. Es führte aus, dass in Fällen, in denen die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäß Art. 22 Abs. 1 UVV maßgebend ist. Dies entspreche dem Sinn der Sonderregelung in Art. 24 Abs. 2 UVV, Versicherte vor den Folgen der Geldentwertung zu schützen.Erwägungen
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