Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einer Versicherten (S.) und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich sowie der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich. Die Versicherte hatte sich in einem Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auf ein privates Gutachten eines Facharztes gestützt, um ihre Arbeitsfähigkeit als Erwerbstätige zu belegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht gab der Beschwerde der Versicherten statt und musste daher über den Kostenersatz für dieses private Gutachten entscheiden.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (ZAK 1988 S. 572) die Kosten für ein privates Gutachten, das im Verfahren vor dem Gericht verwendet wurde, unter den Begriff der Parteientschädigung gemäss Art. 159 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG) fallen und daher der obsiegenden Partei zu ersetzen sind. Das Gericht begründet dies damit, dass Art. 159 OG und nicht Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die massgebliche Rechtsgrundlage für die Zusprechung der Parteientschädigung sei. Zudem habe das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst über die Verlegung der Expertenkosten zu befinden, wozu auch die Kosten für ein privates Gutachten gehören können.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet das private Ergänzungsgutachten des Facharztes Dr. I. vom 8. März 1988 als sachdienlich und beachtlich. Da die Vorinstanz dieses Gutachten zu Unrecht als unerheblich angesehen…