Sachverhalt

Der Streit opposes deutsche Investoren (die Beklagten) einem Schweizer Anwalt (dem Kläger) und einer Schweizer Versicherungsgesellschaft (der Beklagten 1). Die Beklagten fordern Schadensersatz für ihre Verluste, die sie infolge von Investitionen in ein amerikanisches Unternehmen, die YBI, erlitten haben. Sie sind der Meinung, dass der Kläger als Anwalt und Notar seine Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er sie nicht über die mit dieser Investition verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Die Beklagte 1 wird verfolgt, weil sie es unterlassen hat, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen bei Abschluss des Versicherungsvertrags mit dem Kläger zu treffen.

Der Kläger hat eine Unzuständigkeitsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Zürcher Gericht nicht zuständig sei, in dieser Sache zu urteilen. Das Gericht hat diese Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit gemäß Artikel 6, Absatz 1, des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) gegeben ist, das die Verbindung mehrerer verbundener Fälle ermöglicht.

Erwägungen

Das vorliegende Gericht hat die Frage der Zuständigkeit im Falle von Konnexität und Litispendenz geprüft. Es hat festgestellt, dass Artikel 6, Absatz 1, des LugÜ die Verbindung mehrerer verbundener Fälle ermöglicht, dass diese Bestimmung jedoch restriktiv auszulegen ist, um Missbrauch des Verfahrens zu vermeiden.

Das Gericht hat auch die Frage der Zuständigkeit im Falle von Litispendenz geprüft, d.h. wenn zwei oder mehr Fälle zwischen denselben Parteien anhängig sind und denselben Gegenstand betreffen. Es hat festgestellt, dass in diesem Fall die Zuständigkeit nach dem ersten eingeleiteten Fall bestimmt werden muss.

Das Gericht hat schließlich festgestellt, dass die Zuständigkeit des Zürcher Gerichts nicht gegeben ist, da die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass die Fälle ausreichend miteinander verbunden sind, um eine Verbindung zu rechtfertigen. Es hat daher den Entscheid des Gerichts aufgehoben und die Sache zur neuen…