Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Schweizer, Jean [B.], der an einem Schweizer Kind, Georges X, das jünger als 12 Jahre alt war, während eines Aufenthalts in Italien sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Der Vater des Opfers hat keine Anzeige erstattet, da er von dem Ermittlungsrichter getäuscht wurde, der ihm sagte, die dem [B.] zur Last gelegten Verbrechen würden von Amts wegen verfolgt. Das Strafgericht des Bezirks Vevey verurteilte [B.] zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen sexueller Handlungen an Kindern. Das Kassationsgericht des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil und befand, dass das Prinzip der lex mitior anwendbar sei und der Vater des Opfers seinen Willen geäußert habe, [B.] zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer, [B.], beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft schlägt die Abweisung der Beschwerde vor.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für die Anwendung des schweizerischen Strafrechts auf ein im Ausland von einem Schweizer an einem Schweizer begangenes Verbrechen. Es stellt fest, dass Art. 5 StGB die Anwendung des schweizerischen Strafrechts begründet, da die inkriminierten Handlungen im Ausland von einem Schweizer an einem Schweizer begangen wurden. Das schweizerische Recht ist anwendbar, da die Tat auch im Staat, in dem sie begangen wurde, nämlich in Italien, verboten ist.
Das Bundesgericht prüft sodann, ob Art. 5 StGB die Berücksichtigung der Anforderungen des ausländischen Rechts an die Erstattung einer Anzeige impliziert. Es stellt fest, dass die Anzeige eine Voraussetzung für die Strafverfolgung ist und zum Verfahren und nicht zum materiellen Recht gehört. Das schweizerische Recht enthält keine Ausnahme von Art. 5 StGB für das intertemporale Recht. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass das Fehlen einer Anzeige, auch nach italienischem Recht, dem Tatbestand…