Erwägungen
Im Jahr 1833 stimmte die Eidgenössische Tagsatzung der Teilung des Kantons Basel in zwei Halbkantone (Basel-Stadt und Basel-Landschaft) unter dem Vorbehalt einer freiwilligen Wiedervereinigung zu. Über 100 Jahre später wurden in beiden Halbkantonen gleichlautende Initiativen zur Wiedervereinigung eingereicht. Das Bundesgericht erklärte diese Initiativen 1935 als zulässig, da sie lediglich die Grundlage für einen späteren Entscheid über die Wiedervereinigung schaffen sollten.
In der Folge wurden in beiden Kantonen gleichlautende Verfassungsbestimmungen (§ 57bis KVBL und § 58 KVBS) erlassen, die ein detailliertes Verfahren zur Herbeiführung der Wiedervereinigung vorsahen. Diese Bestimmungen wurden 1938 in Volksabstimmungen angenommen, erhielten aber zunächst keine Gewährleistung des Bundes. Erst 1960 erteilte die Bundesversammlung die Gewährleistung.
Nach der Ablehnung der Wiedervereinigungsverfassung in einer Volksabstimmung 1969 reichten Stimmberechtigte eine Initiative ein, die eine Aufhebung der §§ 57 und 57bis KVBL und deren Ersetzung durch eine Bestimmung zur regionalen Zusammenarbeit verlangte. Der Regierungsrat von Basel-Landschaft ordnete daraufhin die Volksabstimmung über diese Initiative an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass der Regierungsrat von Basel-Landschaft befugt war, die materielle Rechtmäßigkeit der Initiative zu prüfen und ihre Unterbreitung an das Volk zu verweigern, falls sie sich als inhaltlich rechtswidrig erweisen sollte.
In der Sache prüft das Bundesgericht, ob die gleichzeitige Aufnahme der §§ 57bis KVBL und 58 KVBS in die Verfassungen der beiden Kantone den Abschluss eines Konkordats zwischen ihnen darstellt, das eine vorzeitige Aufhebung dieser Bestimmungen ausschließen würde. Es verneint dies jedoch, da weder der Wortlaut der Bestimmungen…