Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (aus Finnland) in der Schweiz. Die Konkursmasse und die Erben des Verstorbenen hatten beim Präsidenten des Bezirksgerichts Ostwaadt die Anerkennung des finnischen Konkursdekrets beantragt. Dieser erklärte sich jedoch für unzuständig, da in Zürich bereits ein Verfahren zur Anerkennung des Konkurses anhängig war.

Gegen diese Entscheidung legten die Konkursmasse und die Erben Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Waadt gab der Beschwerde statt, hob die Entscheidung des Präsidenten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an ihn zurück.

Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Schuldnerin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 167 Abs. 1 IPRG dem Richter am zweiten Ort, bei dem die Anerkennung des ausländischen Konkurses beantragt wird, die Zuständigkeit verleiht, sofern er das Vorhandensein von Vermögenswerten in seinem Zuständigkeitsbereich glaubhaft macht. Dies gelte auch dann, wenn in einem anderen Kanton bereits ein Verfahren zur Anerkennung des Konkurses hängig ist, dessen Zuständigkeit aber noch nicht rechtskräftig geklärt ist.

Art. 167 Abs. 2 IPRG, der dem zuerst angerufenen Richter den Vorrang gibt, komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da die Zuständigkeit des Zürcher Gerichts noch nicht endgültig feststand.

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