Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch einer versicherten Person auf einen Treppenlift als Hilfsmittel der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hatte den Antrag der Versicherten abgelehnt, da die geforderte Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10% gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KHMI) nicht erreicht sei. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die in den Weisungen festgelegte Mindestgrenze von 10% Eingliederungswirksamkeit rechtmässig ist oder ob Abweichungen im Einzelfall zulässig sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die in Ziff. 13.05.5* KHMI statuierte quantitative Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10% im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung in Rz 1019 KHMI auszulegen ist. Sie ist demnach nicht als absolutes Minimum, sondern als Richtmass zu verstehen, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist. Die weisungsmässig verlangte Verbesserung um mindestens 10% ist eine für bestimmte kostspielige Hilfsmittel zulässige Konkretisierung der…