Erwägungen

In diesem Fall ging es um die fristlose Entlassung eines Produktionsleiters (Kläger) durch seine Arbeitgeberin, eine Aktiengesellschaft (Beklagte). Der Kläger hatte während seiner Anstellung Kontakte zu zwei leitenden Angestellten der Beklagten aufgenommen, um mit ihnen ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu gründen. Dabei wollte er auch eine Mitarbeiterin (Chef-Créatrice) der Beklagten für die Erstellung einer Kollektion für sein geplantes Unternehmen einspannen. Die Beklagte erfuhr von diesen Plänen und entließ den Kläger daraufhin fristlos.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass das Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber darstellte. Obwohl der Kläger noch für ein Jahr hätte kündigen müssen und seine Pläne sich erst in der Vorbereitungsphase befanden, sei sein Vorgehen geeignet gewesen, das für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Der Kläger habe versucht, leitende Angestellte der Beklagten abzuwerben und eine Mitarbeiterin sogar schon während der Vertragslaufzeit für sein geplantes Konkurrenzunternehmen einzuspannen. Dies sei mit seiner Treuepflicht unvereinbar gewesen, auch wenn eine tatsächliche Schädigung der…