Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Berechnung des Sonderbeitrags zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei einem Liquidationsgewinn, der nach Vollendung des 62. bzw. 65. Lebensjahres erzielt wurde. Die Caisse cantonale valaisanne de compensation (Ausgleichskasse) erhob gegen R. einen Sonderbeitrag in Höhe von 58'432 Franken aufgrund des erzielten Liquidationsgewinns.
R. machte geltend, dass gemäß Art. 6quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ein Freibetrag von 12'000 Franken (bis 31.12.1989) bzw. 14'000 Franken (ab 01.01.1990) pro Jahr auf den Liquidationsgewinn anzuwenden sei, da dieser nach Vollendung des 62. bzw. 65. Lebensjahres erzielt wurde. Somit wäre der Sonderbeitrag lediglich auf einen Betrag von 46'400 Franken zu erheben.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) widersprachen dieser Argumentation.
Erwägungen
Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Ausgleichskasse und des BSV. Es führte aus, dass Liquidationsgewinne in der Regel das Ergebnis einer über die gesamte Dauer des Unternehmens ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen. Auch wenn die Liquidation nach Erreichen des Rentenalters erfolgt, repräsentiert der Gewinn überwiegend Einkünfte aus einer vor Renteneintritt ausgeübten Tätigkeit.
Zudem werden Liquidationsgewinne teilweise als freiwillige Vorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers behandelt, die gemäß Art. 6bis AHVV von…