Erwägungen

Die thailändische Staatsangehörige A. heiratete 1997 einen Schweizer Bürger B. und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn. Nach der Trennung von ihrem Ehemann beantragte A. 1998 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, was die zuständigen Behörden jedoch ablehnten. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 7 ANAG nicht vom gemeinsamen Haushalt der Ehegatten abhängt. Daher ist der Bewilligungsanspruch nicht auf den Kanton beschränkt, in dem der schweizerische Ehegatte Wohnsitz hat. Ein Kantonswechsel bedarf zwar grundsätzlich einer Bewilligung, diese kann aber nicht ohne Weiteres verweigert werden, solange keine Ausnahmetatbestände oder ein Rechtsmissbrauch vorliegen.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es in Fällen, in denen der schweizerische Ehegatte im Ausland lebt, die Bewilligung ausnahmsweise verweigern kann, da dann regelmäßig ein hinreichender Bezug zur…