Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob nachträglich zugesprochene Ergänzungsleistungen direkt an eine Fürsorgestelle ausgezahlt werden können, um damit Vorschussleistungen zu verrechnen, die für die Tochter des Ergänzungsleistungsberechtigten erbracht wurden.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hatte dem M. nachträglich Ergänzungsleistungen zugesprochen. Die Amtsvormundschaft forderte, diese Leistungen direkt an sie auszuzahlen, um sie mit Vorschussleistungen zu verrechnen, die sie für M.s Tochter erbracht hatte.

Das kantonale Gericht hatte diese Drittauszahlung als unzulässig erachtet. Dagegen erhob die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 22 Abs. 4 der Ergänzungsleistungsverordnung (ELV) eine ausreichende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen darstellt. Die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 76 AHVV müssen dabei nicht erfüllt sein.

Allerdings ist es nicht zulässig, einen Teil der Ergänzungsleistung, der auf die Tochter des Leistungsberechtigten entfällt, auszuscheiden. Kinder, die in die…