Erwägungen
A., Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, hat seine selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit am 31. Dezember 1995 eingestellt. Ab dem 1. Januar 1996 hat er sein Betriebsvermögen (Vieh, Maschinen usw.) übertragen und seinen Betrieb - mit Ausnahme eines Weinbergs - für eine Anfangsdauer von fünfzehn Jahren an einen Dritten verpachtet. Er hat auch das Finanzamt um eine Zwischentaxation mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ersucht. Die Steuerverwaltung hat den Kapitalgewinn aus der Übertragung des Betriebsvermögens sowie den Gewinn aus den bis zum 31. Dezember 1995 kumulierten Abschreibungen auf den verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken der vollen Bundessteuer unterworfen. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Steuerpflichtigen gutgeheissen, da die landwirtschaftlichen Grundstücke sein Geschäftsvermögen nicht verlassen hätten. Die Steuerverwaltung hat daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid der Steuerverwaltung bestätigt. Es hat entschieden, dass die Verpachtung der landwirtschaftlichen Liegenschaften einen Veräusserungsakt darstellt, der zur Besteuerung der kumulierten Abschreibungen auf diesen Grundstücken gemäss Art. 47 Abs. 1 DBG führt. Im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung lässt diese Situation keine Lösung zu, die der Schwierigkeit Rechnung trägt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem ein Immobilienhändler seine Tätigkeit beendet. A. hat nämlich nie berufsmässig…