Art. 383 StGB
Wirkungen
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 77_IV_1980 Zitierungen26.11.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen22.01.2007 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen14.03.2005 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen09.08.2004 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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