Art. 383 StGB

Wirkungen

1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 77_IV_198
    26.11.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.01.2007 · 0 Zitierungen
  • 14.03.2005 · 0 Zitierungen
  • 09.08.2004 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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