Erwägungen
Die Eidgenössische Bankenkommission verpflichtete die Y. Bank AG, im Anhang ihrer Jahresrechnung alle direkten und indirekten Kapitaleigner, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5% sämtlicher Stimmrechte übersteigt, mit Namen und prozentualer Beteiligung zu nennen. Die Y. Bank AG und die Y. Gruppe AG haben hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben. Sie wenden ein, der in der Bankenverordnung und den entsprechenden Richtlinien vorgesehenen Verpflichtung, die Kapitaleigner bekannt zu geben, fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Art. 6 Abs. 5 des Bankengesetzes (BankG) bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Banken gemäß Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2 der Bankenverordnung (BankV) zu verpflichten, im Anhang ihrer Jahresrechnung alle direkten und indirekten Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5% sämtlicher Stimmrechte übersteigt, mit Namen und prozentualer Beteiligung zu nennen, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Bundesrat gemäß Art. 6 Abs. 5 BankG befugt ist, die Anforderungen an den Inhalt der Jahresrechnung zu regeln. Dabei ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Bundesrat für Banken eine strengere Offenlegungspflicht vorsieht als für nicht börsennotierte…