Art. 6 BankG
Erstellen von Abschlüssen
1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:
- a. der Jahresrechnung;
- b. dem Lagebericht;
- c. der Konzernrechnung.
2 Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.
3 Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.
4 In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Abs. 3 beschliessen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Offenlegung der wesentlichen Kapitaleigner von Banken0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Neueste BGer-Urteile
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