Art. 6 BankG

Erstellen von Abschlüssen

1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:
  1. a. der Jahresrechnung;
  2. b. dem Lagebericht;
  3. c. der Konzernrechnung.
2 Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.
3 Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.
4 In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Abs. 3 beschliessen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Offenlegung der wesentlichen Kapitaleigner von Banken
    · 11.09.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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