Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Lohnpfändung, die von M. X. gegen ihren früheren Ehemann, H. X., für fällige Unterhaltsbeiträge eingeleitet wurde. Der Schuldner H. X. bezog neben seinem Erwerbseinkommen auch eine unpfändbare Rente. Das Betreibungsamt Zürich 11 hatte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens auch das unpfändbare Krankengeld berücksichtigt, das der Schuldner erhielt.

H. X. rekurrierte gegen diese Entscheidung und machte geltend, sein unpfändbares Krankengeld dürfe bei der Ermittlung der pfändbaren Quote seines Einkommens nicht berücksichtigt werden. Außerdem verlangte er, dass seine tatsächlichen Mietkosten von Fr. 600.- pro Monat bei der Berechnung des Notbedarfs berücksichtigt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs in Bezug auf die Berücksichtigung des Krankengeldes ab. Es führte aus, dass das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit gepfändet werden darf, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Die Unpfändbarkeit der Rente bedeute lediglich, dass die Rente selbst nicht gepfändet werden darf, nicht aber, dass der Schuldner neben dieser noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens beanspruchen könnte.

Hinsichtlich der Wohnkosten bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz, wonach bei der Ermittlung des Notbedarfs nicht die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 600.- berücksichtigt werden müssen, sondern der…