Erwägungen

Am 19. November 1967 kam es zu einem tödlichen Unfall, bei dem Werner Kropf mit seinem Personenwagen an einem unbewachten Bahnübergang der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) mit einem Zug zusammenstieß. Als gesetzliche Erben hinterließen Kropf seine Ehefrau Anna Kropf-Meier und seine Tochter Ruth. Die Erben wandten sich am 1. April 1969 erstmals an die SBB und erklärten, dass den Verunfallten ein erhebliches Verschulden treffe, aber auch die Bahn für einen Teil des Schadens haftbar sei. In den anschließenden Verhandlungen teilten die SBB den Erben am 12. November 1969 mit, dass sie "bis Ende Februar 1970 auf die Einrede der Verjährung verzichten". Später verlängerten die SBB diesen Verzicht bis zum 31. Mai 1970. Am 14. April 1970 fand ein Augenschein statt, bei dem die SBB ihre Haftpflicht ablehnten. Die Erben erhoben daraufhin Klage beim Bezirksgericht Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die in Art. 14 Abs. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes (EHG) vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist nicht dem zwingenden Recht unterliegt und daher durch Parteivereinbarung verlängert werden kann. Der von den SBB ausgesprochene…