Erwägungen

Der Fall betrifft einen Vermittlungsmäklervertrag zwischen dem Makler A. und der Verkäuferin C. über den Verkauf einer Villa zum Mindestpreis von 2'200'000 Franken. Im Herbst 2010 meldete sich der Käufer B. und bot 1'800'000 Franken für die Villa an. A. informierte C. über dieses Angebot, erwähnte aber nicht, dass B. bereit wäre, den Preis auf 1'825'000 Franken zu erhöhen. Daraufhin akzeptierte C. eine Preissenkung auf 1'755'000 Franken netto, wobei A. sich den Differenzbetrag als zusätzliche Provision zusichern ließ.

Am 21. Oktober 2010 schloss A. zusätzlich einen zweiten Vermittlungsmäklervertrag mit B., wonach dieser 1'800'000 Franken plus eine Provision von 30'000 Franken (inklusive 5'000 Franken "Erfolgsprovision") für die Villa bezahlen sollte. Am 26. Oktober 2010 verkaufte C. die Villa schließlich an B. für 1'800'000 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass im Immobilienbereich der bloße Abschluss eines Vermittlungsmäklervertrags durch den Makler mit dem Verkäufer (bzw. Käufer) zwangsläufig zu einem Interessenkonflikt führt, wenn er zusätzlich einen zweiten Vermittlungsmäklervertrag mit dem Käufer (bzw. Verkäufer) abschließt. In einem solchen Fall verstößt der Makler gegen seine Treuepflicht gegenüber einem seiner Auftraggeber oder handelt in seinem eigenen Interesse, was gemäß Art. 415 OR zum…