Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage der interkantonalen Zuständigkeit für die Restfinanzierung stationärer Pflegekosten. Die Verstorbene [A.] wohnte bis zum 13. August 2009 in Y. (NW) und trat am 14. August 2009 in das Alterszentrum D. in X. (OW) ein. Sie meldete sich am 1. Februar 2010 in X. als Wochenaufenthalterin an, ihre Schriften beliess sie jedoch in Y. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 ersuchte [A.] zunächst die Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden um Übernahme der Restfinanzierung, was abgelehnt wurde. Daraufhin wandte sie sich an die Einwohnergemeinde X., die auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eintrat.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden verpflichtete die Einwohnergemeinde X. schliesslich, auf das Gesuch um Restfinanzierung einzutreten und die ungedeckten Pflegekosten ab Januar 2011 zu übernehmen. Die Einwohnergemeinde X. führt nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, diesen Entscheid aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Bundesgesetzgeber bislang keine nähere Regelung zur Zuständigkeit für die Restfinanzierung ungedeckter Pflegekosten getroffen hat. Bis auf Weiteres ist daher grundsätzlich das kantonale bzw. kommunale Recht massgeblich.

Das Bundesgericht erwägt, dass kantonale und kommunale Legiferierungskompetenzen nicht über die Kantonsgrenze hinausgehen können. Eine dem Recht der…