Erwägungen
[H.] hat 1986 und 1992 zwei Versicherungsverträge mit der Versicherungsgesellschaft X. für den Fall einer Invalidität infolge eines Unfalls abgeschlossen. [H.] erlitt zwischen 1989 und 1993 drei Verkehrsunfälle, die zu einer Invalidität führten. Die Versicherungsgesellschaft hat [H.] insgesamt 420.000 Schweizer Franken aus diesen beiden Verträgen ausgezahlt. Da jedoch keine Einigung über den tatsächlich geschuldeten Betrag erzielt werden konnte, hat [H.] am 13. November 1996 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Versicherungsgesellschaft erhoben und die Zahlung zusätzlicher Beträge gefordert.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die Invalidität im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VVG jede dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, d.h. die theoretische oder abstrakte Arbeitsunfähigkeit und nicht den konkreten wirtschaftlichen Schaden, den die versicherte Person erleidet. Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird.
Im vorliegenden Fall sehen die Versicherungsverträge eine Pauschalentschädigung für bestimmte Fälle von Teilinvalidität vor. Die Gesundheitsstörungen von [H.] entsprechen jedoch nicht diesen spezifischen Fällen. Daher gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Invalidität anhand der dauerhaften Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Funktionen und deren Auswirkungen auf ausschließlich außerberufliche…