Erwägungen
Der Fall betrifft eine einfache Gesellschaft zwischen dem Architekten Hans Stäger und den Eheleuten Brandt, die gemeinsam ein Mehrfamilienhaus in Arosa errichten wollten. Das Grundstück wurde von der Bürgergemeinde Chur an Carl Brandt verkauft, wobei Stäger die Hälfte des Kaufpreises bezahlte. Stäger erarbeitete ein Bauprojekt, das zunächst abgelehnt, später aber genehmigt wurde. Bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden konnte, teilte Frau Brandt Stäger jedoch mit, dass man einen anderen Architekten beauftragt habe und Stäger auf seine Wohnung verzichten solle. Es kam zum Streit, woraufhin Stäger Klage gegen die Eheleute Brandt erhob.
Das Bezirksgericht Plessur verpflichtete die Beklagten, Stäger seinen Anteil an den Architekturarbeiten sowie einen Liquidationsgewinn zu bezahlen. Auf Appellation der Parteien änderte das Kantonsgericht Graubünden das Urteil dahingehend, dass es den Liquidationsgewinn auf 14'740 Franken pro Partei festsetzte.
Stäger erhob Berufung gegen diesen Teil des Urteils und verlangte, dass ihm der volle hälftige Anteil am Liquidationserlös zugesprochen werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass das Grundstück zwar zur Überbauung in die einfache Gesellschaft eingebracht, aber nie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden war. Bei Auflösung der Gesellschaft fiel das Grundstück daher an den Eigentümer Brandt zurück, ohne dass eine…