Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen der Immobiliengesellschaft A., Eigentümerin einer Wohnung in Wabern, und B., Mieter dieser Wohnung. Die Immobiliengesellschaft A. hatte eine Anzeige in der lokalen Presse veröffentlicht, um die Wohnung zu vermieten, und eine Fläche von 160 m2 angegeben. B. besichtigte die Wohnung und unterzeichnete einen Mietvertrag nach kurzen Verhandlungen. Als B. jedoch einen Plan der Wohnung erhielt, begann er, an der tatsächlichen Fläche der Wohnung zu zweifeln, und maß die Fläche, die sich als 138 m2 erwies. Er informierte die Immobiliengesellschaft daraufhin, dass er den Mietvertrag wegen der Flächendifferenz nicht aufrechterhalten wolle.

Die Immobiliengesellschaft weigerte sich, den Vertrag zu kündigen, und klagte vor Gericht gegen B., um die Zahlung der Miete und der Werbekosten zu erhalten. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte B. zur Zahlung eines Teils der Miete, aber B. legte Berufung gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob B.s Irrtum über die Wohnungsfläche wesentlich war und ob er als grundlegender Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR) betrachtet werden konnte. Das Gericht befand, dass B.s Irrtum wesentlich war, da er aufgrund der Vergrößerung seiner Familie eine größere Wohnung benötigte und die Fläche von 160 m2 als die kleinste akzeptable Fläche betrachtet hatte.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob B. in gutem Glauben gehandelt hatte, als er den Mietvertrag ohne Überprüfung der Wohnungsfläche unterzeichnete. Das Gericht befand, dass B. in gutem Glauben gehandelt hatte, da er keinen Grund hatte, an den Angaben…