Art. 26 OR
1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung einer Entschädigungsvereinbarung17 Zitierungen
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2Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung14 Zitierungen
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3Kaufvertrag, Erklärungsirrtum13 Zitierungen
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4Verjährung der Klage auf Rückforderung von Leistungen bei verweigerter Bewilligung eines bewilligungsbedürftigen Rechtsgeschäfts; Kenntnis des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 84 lit. b BGBB)12 Zitierungen
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512 Zitierungen
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6Grundlagenirrtum, Schadenersatz. 1. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundstückkauf; Grundlagenirrtum10 Zitierungen
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Grundlagenirrtum6 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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