Sachverhalt

Die Beklagte verkaufte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 15. Oktober 2019 mehrere Grundstücke (u.a. Wohnhaus, Scheune, Wiesen) in der Landwirtschaftszone an die Kläger. Die Eigentumsübertragung sollte bis Ende März 2020 erfolgen. Am 3. Februar 2020 teilte die Beklagte den Klägern per SMS mit, den Verkauf 'abbrechen' zu wollen, und begründete dies am 21. Februar 2020 mit einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Sie sei beim Vertragsschluss davon ausgegangen, dass eine Umnutzung der Scheune (z.B. Einbau einer Wohnung mit Lift) aufgrund der damaligen Bau- und Zonenordnung ausgeschlossen sei. Tatsächlich war jedoch bereits ein Gemeindeentwicklungskonzept in Planung, das die Schaffung einer Weilerkernzone vorsah, welche Umnutzungen ermöglicht hätte.

Die Kläger erhoben am 17. Juli 2020 Klage beim Bezirksgericht Hinwil und verlangten die Eigentumsübertragung sowie Schadenersatz von Fr. 37'566.-- für Folgekosten. Das Bezirksgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 27. April 2021 zur Eigentumsübertragung, wies das Schadenersatzbegehren jedoch mangels hinreichender Substantiierung ab. Die Beklagte legte Berufung ein, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2021 abwies. Das Obergericht begründete die Abweisung damit, dass die Berufung auf Grundlagenirrtum gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstosse, da die Beklagte es fahrlässig unterlassen habe, aktuelle Abklärungen über die Umnutzungsmöglichkeiten vorzunehmen.

Die Beklagte reichte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage. Sie rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und machte geltend, ihr Irrtum sei nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, sondern auf eine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde aus dem Jahr 2016.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Sachurteilsvoraussetzungen und trat auf die Beschwerde ein. Im Zentrum der Prüfung stand die Frage, ob sich die Beklagte zu Recht auf einen Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen konnte. Ein solcher Irrtum setzt voraus, dass der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Zudem muss der Irrtum objektiv als wesentliche Vertragsgrundlage erscheinen. Die Rechtsprechung betont, dass ein Irrtum über künftige Tatsachen nur dann relevant ist, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnten und die Gegenpartei den Eintritt des Ereignisses als Vertragsvoraussetzung hätte erkennen müssen (vgl. BGE 118 II 297 E. 2b).

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte zwar subjektiv von der Unmöglichkeit einer Umnutzung der Scheune ausging, diese Annahme jedoch auf einer drei Jahre alten Auskunft beruhte. Die Beklagte hätte als gewissenhafte Vertragspartei aktuelle Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere da das Gemeindeentwicklungskonzept öffentlich diskutiert wurde und eine einfache Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung den Irrtum hätte aufdecken können. Die Vorinstanz wertete das Unterlassen dieser Abklärungen als fahrlässiges Verhalten gemäss Art. 26 OR. Ein fahrlässiger Irrtum schliesst die Berufung auf Grundlagenirrtum zwar nicht grundsätzlich aus, kann jedoch in Kombination mit weiteren Umständen zu einer Treuwidrigkeit führen (vgl. BGE 117 II 218 E. 3b).

Die Beklagte argumentierte, sie habe sich auf die verbindliche Auskunft der Behörde aus dem Jahr 2016 verlassen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, die Rechtslage erneut zu prüfen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und bestätigte, dass die Vorinstanz die konkreten Umstände zutreffend gewürdigt habe. Die Beklagte hätte als langjährige Einwohnerin der Gemeinde von den…