Erwägungen

Werner Nussberger, ein Juwelier und Goldschmied in Baden, stellte im Herbst 1974 einen Damenring mit blauem Opal und 25 Brillanten in einem Schaukasten in der Nähe seines Geschäfts aus. Durch einen Fehler seiner Angestellten Silvia Meier wurde der Preis des Rings mit Fr. 1'380.- statt des tatsächlichen Preises von Fr. 13'800.- ausgezeichnet. Am 15. Oktober 1974 kaufte K. den Ring zum ausgewiesenen Preis von Fr. 1'380.-. Am nächsten Tag entdeckte Nussberger den Fehler und verlangte vom Käufer K. die Rückgabe des Rings gegen Erstattung des Kaufpreises. Da keine Einigung zustande kam, erhob Nussberger Klage beim Bezirksgericht Baden auf Rückgabe des Rings gegen Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'380.-. Eventuelle Schadenersatzforderungen wurden ebenfalls geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Vertrag zwischen Nussberger und K. zustande gekommen ist, da die Auslage des Rings mit Preisangabe als Angebot galt und K. dieses durch seine Annahme angenommen hat. Nussberger kann sich jedoch auf einen wesentlichen Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR berufen, da er den Ring zu einem deutlich höheren Preis…