Erwägungen

Die Gemeinde der Verrières stellte den in der Gemeinde ansässigen Landwirten gegen Entrichtung einer Abgabe die kommunalen Weiden zum Weidegang zur Verfügung. Diese Praxis war in mehreren aufeinanderfolgenden kommunalen Reglements geregelt, von denen das letzte am 9. Dezember 1983 vom Gemeinderat erlassen wurde.

Am 28. September 1984 informierte der Gemeinderat und die Landwirtschaftskommission die interessierten Landwirte, dass sie ab dem 1. November 1984 die kommunalen Weiden nicht mehr wie bisher nutzen könnten, sondern nur noch gemäß dem neuen Reglement.

Der Landwirt Fritz Zurbuchen erhob daraufhin am 6. November 1984 beim Bezirksgericht des Val-de-Travers Klage mit dem Hauptantrag auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Kündigung und hilfsweise auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um drei Jahre.

Die Gemeinde der Verrières bestritt das Bestehen eines Pachtvertrags zwischen den Parteien und beantragte die Abweisung der Klage.

Das Bezirksgericht erklärte die Klage für unzulässig, da es der Auffassung war, dass die Parteien nur durch öffentlich-rechtliche Beziehungen verbunden seien.

Gegen dieses Urteil legte Zurbuchen Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.

Das Bundesgericht führte aus, dass die kommunalen Weiden nicht dem öffentlichen Gut, sondern dem Finanzvermögen der Gemeinde zuzurechnen seien. Daher unterlägen die Rechtsgeschäfte, mit denen die Gemeinde über Eigentum, Nutzung oder Genuss dieser Güter…