Erwägungen

Der Fall betrifft eine Vaterschaftsklage, die von einer in der Schweiz wohnhaften Mutter und ihrem unehelichen Kind gegen einen in Österreich wohnhaften Mann erhoben wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte zunächst die Anwendung des österreichischen Rechts bejaht, dann aber in Anwendung des schweizerischen Rechts die Klage abgewiesen.

Die Klägerschaft erhob Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragte, dass nach österreichischem Recht zu entscheiden sei, da dieses für sie günstiger wäre als das schweizerische Recht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich das schweizerische Recht anzuwenden ist, wenn die Vaterschaftsklage in der Schweiz erhoben wird. Dies ergibt sich aus Art. 312 ZGB, der den Gerichtsstand für solche Klagen regelt.

Das Bundesgericht begründet dies wie folgt

  • Art. 312 ZGB lässt die Vaterschaftsklage an den Wohnsitzen der Parteien in der Schweiz zu. Daraus folgt, dass das schweizerische Vaterschaftsrecht anwendbar ist.
  • Der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Beiwohnung ist kein zwingender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Entscheidend sind vielmehr die Wohnsitze der Parteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
  • Es besteht kein Grund, vom schweizerischen Recht abzuweichen, nur weil das ausländische Recht für die…