Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, kam 1983 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz und verfügt seitdem über eine Aufenthaltsbewilligung. Er heiratete 1992 eine Landsmännin und hat zwei Kinder. Die Familie lebte bis 1995 in der Schweiz, dann verließen die Frau und die Kinder das Land. 1999 kehrten sie zurück und der Beschwerdeführer beantragte erneut den Familiennachzug, der jedoch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an, das jedoch nicht eintrat, da es einen Rechtsanspruch auf den Familiennachzug verneinte.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Sache nun zu entscheiden hat. Die Frage ist, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf den Familiennachzug hat, obwohl er nur über eine Aufenthaltsbewilligung und nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf den Familiennachzug hat. Es stellt fest, dass weder das Gesetzes- noch das Verordnungsrecht einen solchen Anspruch vorsieht. Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für den Familiennachzug das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung voraus, die der Beschwerdeführer nicht besitzt.

Das Gericht prüft dann, ob der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) oder Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Es stellt fest, dass diese Garantien nicht absolut sind und es sich um eine Interessenabwägung handelt. Der Beschwerdeführer muss ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, um sich auf diese Garantien zu berufen.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, da er seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, fliessend Deutsch spricht und keine Beziehungen zu seinem Heimatland mehr…