Erwägungen
Der Fussballclub X. (Beschwerdeführer) und die Fussballagentur Y. S.à.r.l. (Beschwerdegegnerin) schlossen am 19. Februar 2003 eine Vereinbarung über den Transfer des Fussballspielers A. Ziffer 4 dieser Vereinbarung sah vor, dass im Falle von Streitigkeiten die FIFA-Kommission oder die UEFA-Kommission zuständig sein soll, um den Rechtsstreit zu entscheiden. Als es später zu Meinungsverschiedenheiten über die geschuldeten Transfergebühren kam, leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren beim FIFA Players' Status Committee ein. Dieses erklärte sich jedoch für unzuständig, da es sich bei der klagenden Partei um eine Gesellschaft und nicht um eine natürliche Person handle. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin das Obergericht des Kantons Zürich um Ernennung eines Schiedsrichters. Das Obergericht ernannte einen Einzelschiedsrichter, der sich jedoch ebenfalls für unzuständig erklärte. Schliesslich erhob die Beschwerdegegnerin Schiedsklage beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gegen den Beschwerdeführer. Das TAS erklärte sich gestützt auf die Schiedsklausel in der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 für zuständig, über den Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Transfer des Fussballspielers A. zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Zuständigkeitsfeststellung des TAS sei aufzuheben.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass aus der Formulierung in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 klar der Wille der Parteien hervorgehe, allfällige Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnis nicht den staatlichen Gerichten, sondern einer Sportorganisation wie der FIFA oder der UEFA zu unterbreiten. Auch wenn die konkrete Bezeichnung der zuständigen Institution (FIFA-Kommission oder UEFA-Kommission) sich als unmöglich…