Erwägungen
Am 22. Juni 1964 fuhr Creszentia Spranger mit ihrem Porsche-Personenwagen auf der Hauptstrasse von Chur Richtung Landquart mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Als sie sich der nördlichen Zufahrtsrampe von Untervaz näherte, sah sie plötzlich einen Silo-Lastwagen, der von links aus der Zufahrtsstrasse kommend die Hauptstrasse schräg Richtung Zizers überquerte, um auf die rechte Fahrbahn zu gelangen. Spranger versuchte, am Lastwagen rechts vorbeizukommen, als dessen Abstand vom Strassenrand nur noch 1,80 m betrug. Beide Fahrzeuge bremsten, wobei der Porsche etwas ins Schleudern geriet und den Lastwagen vorne rechts streifte. Personen wurden nicht verletzt.
Der Kreispräsident Fünf Dörfer büsste Creszentia Spranger am 25. Februar 1965 wegen Übertretung von Art. 26 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) mit einer Busse von Fr. 80.-. Auf Einsprache der Gebüssten bestätigte der Kreisgerichts-Ausschuss V Dörfer am 24. Juli 1965 das Strafmandat.
Gegen dieses Urteil führt Creszentia Spranger Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Erwägungen
Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Er stellt fest, dass die von Spranger eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h auf der gut ausgebauten Autostrasse bei den gegebenen Sicht- und Verkehrsverhältnissen nicht an sich übersetzt war. Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit war sie jedoch verpflichtet, als erkennbar wurde, dass der Silolastwagen von links in die Hauptstrasse einbog und diese zu überqueren begann, um die rechte Fahrbahn zu erreichen. In diesem Moment musste Spranger damit rechnen, dass der Lastwagenführer den Porsche nicht gesehen haben oder dessen…