Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag für zwei Kinder, den der Vater (A.T.) später aufheben wollte. Die Mutter hatte die Unterhaltsforderungen an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Illnau-Effretikon abgetreten, die die Beiträge daraufhin bevorschusste. A.T. erklärte sich später mit einem Vorschlag einverstanden, wonach der Stiefvater die Kinder adoptieren und im Gegenzug A.T. auf das Besuchsrecht verzichten würde. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte diese Vereinbarung jedoch nicht.

Das Bezirksgericht Winterthur wies das Gesuch der Vormundschaftsbehörde auf definitive Rechtsöffnung ab, da es den Briefwechsel vom Januar 1985 als gültigen Alimentenverzichtsvertrag ansah. Die Vormundschaftsbehörde erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass nach Art. 287 Abs. 1 ZGB Unterhaltsverträge für Kinder erst mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich werden. Dasselbe müsse auch gelten, wenn ein gerichtlich oder vertraglich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nachträglich aufgehoben werde.

Die Vormundschaftsbehörde hatte den Alimentenverzichtsvertrag vom Januar 1985 jedoch nie förmlich genehmigt. Das Obergericht hatte zwar angenommen, die Vormundschaftsbehörde sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen, da der Jugendsekretär als ihr Vertreter aufgetreten sei. Das Bundesgericht erachtete…