Sachverhalt
Am 7. August 1997 haben der Nouveau Quotidien ERL SA und die Société Anonyme du Journal de Genève et Gazette de Lausanne der Wettbewerbskommission ein Projekt zur Schaffung eines neuen Presseorgans, „Le Temps“, notifiziert, das die beiden bestehenden Titel ersetzen sollte. Pierre Engel, Präsident der Association des amis du Journal de Genève et Gazette de Lausanne, erhielt von der Wettbewerbskommission ein Fragebogen als Opponent und beantragte, die Akten einsehen zu dürfen, was ihm jedoch verwehrt wurde. Die Wettbewerbskommission genehmigte die Konzentration mit bestimmten Auflagen. Pierre Engel erhob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beanstandete die Entscheidung der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, die seinen Rekurs abgewiesen hatte.
Die beteiligten Parteien sind: Pierre Engel, die Wettbewerbskommission, die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, der Nouveau Quotidien ERL SA und die Société Anonyme du Journal de Genève et Gazette de Lausanne. Die wichtigsten Daten sind: 7. August 1997 (Notifizierung des Konzentrationsprojekts), 18. August 1997 (Eröffnung des Prüfungsverfahrens), 1. Dezember 1997 (Genehmigung der Konzentration), 11. Dezember 1997 (Ablehnung der Notifizierung der Entscheidung an Pierre Engel), 22. Dezember 1997 (Rekurs von Pierre Engel bei der Rekurskommission) und 23. Februar 1998 (Ablehnung des Rekurses durch die Rekurskommission).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Pierre Engel und kam zu dem Schluss, dass die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen das Bundesrecht richtig interpretiert und angewendet hatte, indem sie Pierre Engel die Legitimation zur Anfechtung verwehrte. Das Kartellgesetz unterscheidet zwischen den von Untersuchungen betroffenen Unternehmen, die Parteistellung haben, und Dritten, deren Parteistellung je nach ihrer wirtschaftlichen Stellung variieren kann.
Die Wettbewerbskommission hatte Pierre Engel die Parteistellung nach Art. 43 Abs. 4 KG verwehrt, der die Parteistellung auf die an der Prüfungsverfahren beteiligten Unternehmen beschränkt. Das Bundesgericht war der Meinung, dass diese gesetzliche Bestimmung erlassen worden war, um ein einfaches und schnelles Verfahren zu gewährleisten, und dass Dritte nicht das Recht haben, gegen eine Entscheidung der Wettbewerbskommission zu beschweren, es sei denn in Ausnahmefällen und mit großer Zurückhaltung.
Das…