Erwägungen
Der Fall betrifft die Auslegung einer Dienstbarkeit, die der frühere Grundstückseigentümer L. im Jahr 1961 bei der Parzellierung seines Grundstücks in X. eingetragen hatte. Die Dienstbarkeit beschränkte die Bebauung der Parzellen auf ein Untergeschoss, ein Obergeschoss und ein Dachgeschoss und verbot Flachdächer.
Eine der Parzellen (Nr. 1938) wurde von I. erworben, der dort ein Mehrfamilienhaus bauen wollte. Verschiedene Nachbarn bekämpften dieses Projekt, da es ihrer Meinung nach gegen die Dienstbarkeit verstieß. Nachdem I. das Grundstück an die B. AG verkauft hatte, reichte diese ein Baugesuch für ein leicht abgeändertes Projekt ein.
Vier Nachbarn erhoben daraufhin Klage gegen die B. AG und verlangten, dass das Bauprojekt als Verletzung der Dienstbarkeit festgestellt und der B. AG unter Strafandrohung verboten werde. Der Appellationshof des Kantons Bern gab der Klage statt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofs auf und wies die Klage ab. Es führte aus, dass für den Inhalt der Dienstbarkeit gemäß Art. 738 Abs. 2 ZGB der Erwerbsgrund maßgebend ist. Dabei ist nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, wie die im Erwerbstitel zum Ausdruck gelangenden Willenserklärungen von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden müssen.
Individuelle Absichten und Motive des…