Erwägungen
Die Wander AG besitzt Quellenrechte in der Aumatte in Neuenegg und bezieht erhebliche Mengen Grundwasser, die sie teilweise an die Gemeinde Neuenegg abgibt. Auf Antrag der Wander AG bewilligte der Regierungsrat des Kantons Bern die Errichtung einer Schutzzone, wodurch 49.343 m2 Land mit einem absoluten Bauverbot belegt wurden. Acht Grundeigentümer, deren Grundstücke von diesem Bauverbot betroffen waren, erhoben Klage gegen die Wander AG auf Bezahlung einer gerichtlich festzusetzenden Entschädigung, da sie die Beschränkungen als materielle Enteignung ansahen.
Der Gerichtspräsident von Laupen bejahte zunächst seine Zuständigkeit, wies die Klage jedoch mangels Passivlegitimation der Wander AG ab. Gegen diesen Entscheid appellierten die Kläger, denen der Staat Bern als Intervenient beitrat, und beantragten Bejahung der Passivlegitimation der Wander AG. Diese bestritt mittels Anschlussappellation erneut die sachliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten.
Der Appellationshof des Kantons Bern schützte die Appellation und wies die Anschlussappellation ab. Er bejahte die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zur Beurteilung der Klagen aus materieller Enteignung und führte aus, dass im Falle einer materiellen Enteignung nicht der Staat, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die Schutzzone errichtet wurde, für den Schaden aufkommen müsse. Da die Schutzzone in Neuenegg auf Gesuch und vorwiegend zugunsten der Wander AG errichtet worden sei, sei diese ersatzpflichtig, sofern eine materielle Enteignung vorliege.
Erwägungen
Die Wander AG erhob gegen diesen Entscheid des Appellationshofs gleichzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Gewässerschutz und staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der Eigentumsgarantie.
Die Wander AG machte geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Artikel 2-6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), indem er den darin vorgesehenen Schutz des Wassers davon abhängig mache, dass der Benützer die Grundeigentümer für das Unterlassen der verbotenen Handlungen…