Erwägungen
Der Fall betrifft einen Lizenzvertrag über ein beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der OMPI registriertes Modell "jeu de pavé" für einen Beton-Pflastersteinsatz. Der Kläger X. ist Inhaber dieses Modellschutzrechts, das er am 28. September 1978 der Beklagten [Y. AG] exklusiv lizenziert hat. Ab 1. Januar 1986 verweigerte die [Y. AG] die Zahlung weiterer Lizenzgebühren, da sie am Bestand des Schutzrechts zweifelte und analoge Konkurrenzprodukte auf dem Markt festgestellt hatte.
Mit seiner Klage machte X. modellrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und verlangte die Rechnungslegung über die Lizenzgebühren sowie Schadenersatz. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, und das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Beklagte zu Recht die Einrede der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Modellschutzrechts erhoben hatte. Das Handelsgericht sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der hinterlegte Pflastersteinsatz kein Modell im Sinne des Gesetzes darstelle und daher nach Art. 12 Ziff. 4 MMG nichtig sei.
Selbst wenn das Modellschutzrecht nichtig sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall des Lizenzvertrages. Allerdings sei in einem gewissen Umfang den tatsächlichen Auswirkungen Rechnung zu tragen, die ein registriertes Schutzrecht trotz Nichtigkeit aufgrund seiner Scheinexistenz entfalten kann. Im vorliegenden Fall…