Erwägungen
Die Stadtgemeinde Zürich hatte für Grundstückgewinnsteuern, die bei Weiterverkäufen einer Liegenschaft fällig wurden, gesetzliche Pfandrechte im Grundbuch eintragen lassen. Diese Pfandrechte wurden vom Betreibungsamt und vom Bezirksgericht Zürich im Rang allen anderen Pfandrechten vorangestellt. Die Inhaber der Schuldbriefe über Fr. 200'000.-- und Fr. 100'000.-- (City-Umbau AG und Teno AG) erhoben daraufhin Klage auf Nachstellung ihrer Pfandrechte hinter die Steuerpfandforderungen. Das Obergericht des Kantons Zürich gab den Klagen statt und entschied, dass die Steuerpfandforderung der Stadtgemeinde den Schuldbriefen der Klägerinnen nachzustellen sei. Die Stadtgemeinde Zürich legte daraufhin Berufung an das Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 836 ZGB lediglich eine negative Formvorschrift enthält und den Kantonen die Befugnis zuerkennt, über die Materie des Steuerrechts zu legiferieren, einschliesslich der Frage, welche Sicherheit die kantonalen und kommunalen Fisci für Steuerforderungen beanspruchen können. Art. 836 ZGB setzt den kantonalen gesetzlichen Pfandrechten weder hinsichtlich des Wertes noch des Ranges Schranken. Auch wenn die Grundstückgewinnsteuer eine Einkommenssteuer ist, die an die Tatsache der Veräusserung einer Liegenschaft anknüpft, weist sie eine direkte Beziehung zum Pfandgrundstück auf, sodass ihre Subsumtion unter Art. 836 ZGB möglich ist. Der Umstand, dass die Steuerbeträge grösser sein können als die üblicherweise bei öffentlichen Leistungen…