Erwägungen
Die Erbengemeinschaft Viktor Haemmerli führt eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden, der ihr Gesuch auf Auskunfterteilung durch die Ems-Chemie Holding AG gemäss Art. 697 Abs. 3 OR vollumfänglich abgewiesen hat. Als Mitaktionärin wollte sie insbesondere über stille Reserven, Ertragswerte und -aussichten, Bewertung von Patenten und Beteiligungen sowie Berechnungsgrundlagen der Ems-Chemie Holding AG und der Patvag Holding AG informiert werden. Das Bezirksgerichtspräsidium hatte das Gesuch abgewiesen, da es der Ansicht war, dass die verlangten Auskünfte zur Geheimsphäre der Gesellschaften gehörten und nicht erteilt werden müssten.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es stellt fest, dass das Recht auf Auskunfterteilung gemäss Art. 697 Abs. 3 OR ein selbständiges Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs ist, das unabhängig von einer Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen geltend gemacht werden kann. Der Aktionär hat Anspruch auf sachdienliche Aufschlüsse, damit er sein Kontrollrecht ausüben kann. Dazu gehören auch Informationen, die sich auf Drittgesellschaften wie die Patvag Holding AG beziehen, sofern diese für die Beurteilung der eigenen Gesellschaft relevant sind.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch die Auskunfterteilung konkret begründet und als wahrscheinlich erscheinen muss. Allgemeine Behauptungen, bestimmte…