Erwägungen

Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) und die X. SA (Beschwerdegegnerin) schlossen 2008 eine Markenabgrenzungsvereinbarung für die Marke "Ice-Watch". Die Beschwerdeführerin kündigte die Vereinbarung 2009 fristlos, woraufhin die Beschwerdegegnerin Klage erhob. Das Handelsgericht des Kantons Bern stellte fest, dass die Kündigung unwirksam sei und die Abgrenzungsvereinbarung gültig und rechtsverbindlich sei. Es verbot der Beschwerdeführerin, Widerspruch gegen Markeneintragungen der Beschwerdegegnerin für die Wort-/Bildmarke "Ice-Watch" zu erheben und verpflichtete sie, bereits eingereichte Widersprüche zurückzuziehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Swatch AG teilweise ab. Es stellte fest, dass es sich bei den Anordnungen des Handelsgerichts nicht um unzulässige Prozessführungsverbote (anti-suit injunctions) handelt, sondern um die Durchsetzung vertraglicher Unterlassungspflichten, für die das Handelsgericht zuständig war. Eine…