Sachverhalt

Der Streit opposes eine Arbeitnehmerin, A., ihrem Arbeitgeber, X., sowie der Arbeitslosenkasse, Y. Die Arbeitnehmerin war seit dem 5. Oktober 1992 als Verkäuferin beim Arbeitgeber angestellt. Am 2. August 2006 hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2006. Die Arbeitnehmerin erfuhr im Dezember 2006 von ihrer Schwangerschaft und informierte den Arbeitgeber, der sie bis zum 24. Januar 2007 weiterbeschäftigte. Der Arbeitgeber weigerte sich anschließend, den Arbeitsvertrag fortzusetzen, mit der Begründung, dass die Schutzfrist für die Schwangerschaft noch nicht begonnen hatte. Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht, das entschied, dass der Arbeitgeber sie bis zum 31. Januar 2008 weiterbeschäftigen müsse.

Die Parteien legten Berufung beim Bundesgericht ein, das mit der Frage befasst wurde, ob die Schutzfrist für die Schwangerschaft vor dem Ende der Kündigungsfrist begonnen hatte. Das Bundesgericht entschied, dass die Schutzfrist für die Schwangerschaft am 10. November 2006 begonnen hatte und der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bis zum 31. Januar 2008 weiterbeschäftigen müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Schutzfrist für die Schwangerschaft vor dem Ende der Kündigungsfrist begonnen hatte. Es erinnerte daran, dass gemäß Artikel 336c Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) die Kündigungsfrist während der Schutzfrist für die Schwangerschaft unterbrochen wird und nach dem Ende dieser Frist wieder aufgenommen wird.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rechtsprechung zur Berechnung der Kündigungsfrist bei einer nach der Auflösung des Arbeitsvertrags eingetretenen Schwangerschaft. Es erinnerte daran, dass gemäß seiner ständigen…