Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob Überzeitentschädigung als Teil des versicherten Verdienstes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) gilt. Der Beschwerdegegner hatte Anspruch auf Überzeitentschädigung, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) nicht als Teil des versicherten Verdienstes anerkennen wollte.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste entscheiden, ob Überzeitentschädigung zum versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gehört. Dazu untersuchte es die Gesetzesmaterialien und den Sinn und Zweck der Bestimmung.

Erwägungen

Aus der Auslegung des Gesetzes anhand der Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der Gesetzgeber Überzeitentschädigung vom versicherten Verdienst ausschließen wollte. Dies war sowohl im alten Recht als auch im neuen AVIG-Gesetz vorgesehen.

Auch der Sinn und Zweck des AVIG sprechen gegen eine Einbeziehung von Überzeitentschädigung in den versicherten Verdienst. Das Gesetz soll nur für eine normale, übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten, nicht aber für Erwerbseinbußen aus dem Wegfall von Überstunden.

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