Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen gewerbsmäßigen Kauf auf Rückkauf, den R. mit H. und D. abgeschlossen hatte, um einen Kredit von 69.000 Franken gegen eine Taschenuhrsammlung zu gewähren. Als H. und D. die Uhren nicht fristgerecht zurückgekauft hatten, verkaufte R. die Sammlung für 20.000 Franken. R. klagte daraufhin gegen D. auf Zahlung von 50.000 Franken. Das Kantonsgericht und das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden wiesen die Klage ab, und das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der gewerbsmäßige Kauf auf Rückkauf zur Kreditabsicherung nach Art. 914 ZGB unzulässig und daher nichtig ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung verhindern, dass die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich, da dies zu einer erheblich strengeren Verpflichtung des Kreditnehmers und einer…