Art. 914 ZGB
Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.
Die Leitentscheide 1
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1Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB)0 Zitierungen
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