Art. 914 ZGB

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

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    Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB)
    · 23.12.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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