Erwägungen

Im vorliegenden Fall ging es um die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs der R. AG. Das Konkursamt Zug wies in der Verteilungsliste einen Teil des Erlöses der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die fällige Mehrwertsteuer zu. Die Bank [B.] als Grundpfandgläubigerin erhob dagegen Beschwerde und verlangte, dass die Mehrwertsteuer nicht vorrangig aus dem Erlös zu begleichen sei, sondern in der dritten Klasse zu kollozieren sei. Das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde der Bank [B.] ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs anfällt, als Masseverbindlichkeit zu behandeln ist. Sie ist wie andere Verwertungskosten gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG vorab aus dem Bruttoerlös der Liegenschaft zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird.

Das Bundesgericht sieht die Mehrwertsteuer in dieser Situation vergleichbar mit der Grundstückgewinnsteuer, die es in früheren Entscheiden ebenfalls als Masseverbindlichkeit eingestuft hat. Steuersubjekt und Steuerdestinatar sind in beiden Fällen die Konkursmasse,…