Erwägungen
Der Fall betrifft einen Internatsleiter, der per Ende Mai 2022 von seinem Arbeitgeber entlassen wurde. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 45.000 Franken als "Pönale/Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 336a OR (Genugtuung)" zahlte. Der Arbeitnehmer meldete sich anschließend für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, was die zuständige Behörde jedoch ablehnte. Das kantonale Gericht gab der Beschwerde des Arbeitnehmers statt und stellte seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni bis Oktober 2022 fest. Dagegen führte die Behörde Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe, dem Arbeitnehmer eine Genugtuung für die missbräuchliche Kündigung gemäß Art. 336a OR…