Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Die Eheleute [A.] und [B.] (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) hatten in der Steuerperiode 2018 steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] /BE.
- Mit Verfügungen vom 17. März 2020 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerpflichtigen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und der direkten Bundessteuer für 2018.
- Gegen diese Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen am 11. April 2020 Einsprache, welche die Veranlagungsbehörde am 1. September 2020 abwies.
- Die Steuerpflichtigen gelangten daraufhin an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, die ihre Rechtsmittel am 4. Juli 2023 ebenfalls abwies.
- Die Steuerpflichtigen wandten sich am 25. August 2023 (Postaufgabe in Griechenland) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das mit Urteil vom 5. Oktober 2023 auf die Eingabe nicht eintrat.
- Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es kam zu folgenden Erwägungen:
- Das Bundesgericht ist nur auf die in der fristgerechten Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2023 erhobenen Rügen eingetreten, nicht auf spätere Ergänzungen.
- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 4. August 2023 abgelaufen war und die Beschwerde erst am 25. August 2023 (Postaufgabe in Griechenland) eingereicht wurde.
- Die Rechtsmittelbelehrung der Steuerrekurskommission war vollständig und korrekt, da weder das…