Erwägungen
Das Grundstück Nr. 90, im Eigentum der Wohnbaugenossenschaft [I.] , und das Grundstück Nr. 1968, im Miteigentum von [J.J.] und [K.J.] , bildeten bereits Gegenstand von mehreren Gestaltungsplan- bzw. Zonenplanverfahren. Im März 2021 unterbreitete die Wohnbaugenossenschaft [I.] dem Stadtrat Sursee den neuen Gestaltungsplan Geuenseestrasse zur Genehmigung. Dieser sieht die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit gesamthaft 22 Wohnungen und einem gemeinsamen Untergeschoss auf dem Grundstück Nr. 90 vor. Gegen den neuen Gestaltungsplan erhoben unter anderem [A.A.] und [B.A.] , [C.C.] und [D.C.] , [E.E.] und [F.E.] sowie [G.G.] und [H.G.] Einsprache.
Der Stadtrat Sursee hob den bestehenden Gestaltungsplan auf und genehmigte den neuen Gestaltungsplan Geuenseestrasse auf den Grundstücken Nrn. 90 und 1968 unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprachen hiess er teilweise gut oder erklärte sie als erledigt und wies sie im Übrigen ab.
Gegen den Entscheid des Stadtrats Sursee gelangten unter anderem [A.A.] und [B.A.] , [C.C.] und [D.C.] , [E.E.] und [F.E.] sowie [G.G.] und [H.G.] mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Das Gericht wies das Rechtsmittel ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind. Sodann prüft es, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die maximal zulässige Gesamthöhe mit dem neuen Gestaltungsplan eingehalten wird.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht restlos überzeugend ist. Allerdings zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll. Das Bundesgericht erachtet es als vertretbar, dass der Stadtrat Sursee gestützt auf die kommunale Regelung (insbesondere Fussnote 23 im Anhang 6 des Bau- und Zonenreglements) von einer Abweichung bei der…