Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] reichte beim Bezirksgericht Horgen eine Insolvenzerklärung ein und beantragte die Konkurseröffnung. Das Bezirksgericht wies das Konkursbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche ebenfalls abgewiesen wurde.
[A.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Gutheissung ihres Gesuchs um Konkurseröffnung. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz das Konkursbegehren zu Recht als rechtsmissbräuchlich erachtet habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Konkursbegehren dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein oder zu geringes Vermögen verfügt, dessen Erlös an die Gläubiger verteilt werden könnte.
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Aktiven der Beschwerdeführerin von lediglich rund Fr. 2'100.-- im Verhältnis zu ihren Schulden von über Fr. 187'000.-- kaum ins Gewicht fielen. Selbst wenn…