Erwägungen
Die Beschwerdeführer [A.] , [B.] und [C.] wurden vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG verurteilt. Das Verfahren betraf den Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten Kunstwerke über die Galerie [H.] im Verlagerungsverfahren steuerfrei in die Schweiz importiert, obwohl die wirtschaftlich Berechtigten an den Kunstwerken [C.] und von ihm kontrollierte Offshore-Gesellschaften gewesen seien. Dadurch sei die eigentlich geschuldete Einfuhrsteuer nicht entrichtet worden. Das Obergericht stellte fest, dass die Galerie [H.] als Kommissionärin und Importeurin der Kunstwerke nur vorgeschoben worden sei. [C.] sei stets über die im Verlagerungsverfahren eingeführten Kunstwerke verfügungsberechtigt geblieben. Die Einfuhr der Kunstwerke sei ihm zuzurechnen. Hätte er sich als Auftraggeber der Einfuhren und damit als Zollschuldner deklariert, hätte er die Einfuhrsteuer entrichten müssen, ohne später einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Diesem Zollpflichten sei er nicht nachgekommen, was zu einem Einfuhrsteuerausfall des Staates geführt habe. [A.] wurde als Rechtsanwalt für [C.] tätig und gründete die als Kommittentinnen der Kommissionsverträge auftretenden Offshore-Gesellschaften. Er unterzeichnete die Kommissionsverträge oder liess sie durch Angestellte seiner Kanzlei unterzeichnen. [B.] stellte die Galerie [H.] als Inhaberin einer Bewilligung für das Verlagerungsverfahren zur Verfügung und ordnete die Ausarbeitung von Kommissionsverträgen an. Die Galerie [H.] trat primär beim Hin- und Herschicken der Kommissionsverträge in Erscheinung, hatte aber keine Verfügungsmacht über die Bilder, die vielmehr [C.] bzw. dessen…Mehrfache Hinterziehung der Mehrwertsteuer (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG)
6B_1360/2022
Straftaten