Erwägungen

Der Armeeangehörige Oblt X. bewarb sich um eine Stelle als Zugführer/Klassenlehrer-Gehilfe. Da er als Angehöriger der Armee auch Zugang zu militärisch als geheim klassifizierten Informationen hatte, wurde eine Personensicherheitsprüfung eingeleitet. X. wurde am 9. Juli 2003 von zwei Mitarbeitern der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des VBS befragt, wobei die Befragung auf Tonträger aufgenommen wurde. Am 2. September 2003 erließ die Fachstelle eine "Risikoverfügung mit Auflagen". Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde bei der Rekurskommission VBS und beanstandete insbesondere die Art der Befragung. Der Präsident der Rekurskommission VBS verfügte, dass ein schriftliches und von den Parteien unterzeichnetes Protokoll über die persönliche Befragung einzureichen sei. Daraufhin erhob das VBS Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verwaltungsbehörde im Personensicherheitsüberprüfungsverfahren zwar grundsätzlich verpflichtet ist, den wesentlichen Inhalt einer persönlichen Befragung schriftlich festzuhalten. Allerdings genügt es, wenn der wesentliche Inhalt…