Art. 14 VwVG

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
  1. a. der Bundesrat und seine Departemente;
  2. b. das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
  3. c. das Bundesverwaltungsgericht;
  4. d. die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 ;
  5. e. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
  6. f. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
  7. g. die Eidgenössische Steuerverwaltung;
  8. h. die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2 Die Behörden im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.
3 Die Behörden im Sinne von Abs. 1 Bst. a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
    · 22.01.2004 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 13.07.2004 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen
    · 15.07.2004 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
    · 02.02.2009 · 17 Zitierungen
  • Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
    · 15.09.2008 · 10 Zitierungen
  • · 20.08.2007 · 9 Zitierungen

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