Art. 14 VwVG
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
- a. der Bundesrat und seine Departemente;
- b. das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
- c. das Bundesverwaltungsgericht;
- d. die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 ;
- e. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
- f. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
- g. die Eidgenössische Steuerverwaltung;
- h. die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2 Die Behörden im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.
3 Die Behörden im Sinne von Abs. 1 Bst. a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung61 Zitierungen
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212 Zitierungen
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3Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung17 Zitierungen
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung10 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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